§1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein Stadtbibliothek Bruchsal“.
(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bruchsal einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
(3) Sitz des Vereins ist Bruchsal.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung durch die ideelle und finanzielle Förderung der Stadtbibliothek Bruchsal.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dient. Dazu pflegt er Kontakte zu Personen und Einrichtungen des öffentlichen Lebens. Die Gelder sollen ausschließlich für die Stadtbibliothek Bruchsal verwendet werden, insbesondere für Medienanschaffungen, Veranstaltungen und technische Ausstattung.
Alle Aktivitäten finden in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit der Bibliotheksleitung statt. Der Verein nimmt keinen Einfluss auf personelle oder organisatorische Maßnahmen oder auf den Aufbau des Medienbestandes der Stadtbibliothek.
Zweck des Vereins ist nicht die Bereitstellung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keine Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Personen, die durch ihre berufliche Tätigkeit in Interessenkonflikte geraten, können nicht Mitglied werden.
(2) Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
§4 Mitgliedsbeiträge
(1) Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag wird von der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Bei groben Verletzungen, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedbeitrages trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds beschließen.
Für Beiträge und Spenden werden nach Anerkennung durch das Finanzamt Spendenquittungen erteilt.
§5 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Schriftführer und mindestens zwei Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer wird nach Bedarf durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Zum geschäftsführenden Vorstand gehören der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Dieser ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Die Leiterin/der Leiter der Stadtbibliothek Bruchsal oder dessen durch sie/ihn benannte Stellvertretung gehört dem Vorstand als beratendes Mitglied an.
§6 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens und entscheidet über seine Verwendung für die satzungsmäßigen Zwecke. Ihm obliegt die Aufstellung der Jahresrechnung.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, davon zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Über die Vorstandsbeschlüsse ist das Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(4) Im Zuge der Vereinsgründung ist der Vorstand berechtigt alle zur Vereinsgründung erforderlichen Schritte bei den Justizbehörden und den Finanzämtern vorzunehmen. Ergeben sich im Zusammenhang mit der Vereinsgründung/bei der Erlangung der Gemeinnützigkeit oder für die Vereinsarbeit erforderlichen Unterlagen, notwendige redaktionelle
Änderungen im Satzungstext, so ist der Vorstand bevollmächtigt diese vorzunehmen.
Der Vorstand verpflichtet sich alle vom ursprünglichen Satzungstext abweichenden notwendigen Änderungen bei der nächsten Mitgliederversammlung des Vereins offen zu legen.
§7 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des betreffenden Vorstandsmitgliedes.
(2) Für den Schatzmeister gilt entsprechendes.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen sind.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen neben den Aufgaben, die ihr sonst noch zugewiesen sind:
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Ein Mitglied kann bis zu fünf nicht anwesende Mitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten.
(4) Der Beschluss über Satzungsänderungen bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt
werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen ausschließlich der (den) in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten (steuerbegünstigten) Einrichtung zu überweisen.
Die vorliegende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 07.02.2007 errichtet.